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   OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12   

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OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12 (https://dejure.org/2012,11710)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 1 Bs 44/12 (https://dejure.org/2012,11710)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 1 Bs 44/12 (https://dejure.org/2012,11710)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Altersgrenze für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr in Hamburg

  • Justiz Hamburg PDF
  • Justiz Hamburg

    Altersgrenze für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr in Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Einschätzungsspielraums mit der Höchstgrenze (Altersgrenze) von 60 Jahren für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr durch den Hamburger Gesetzgeber

  • Justiz Hamburg PDF

    Vorläufig kein Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr für über 60jährige möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Einschätzungsspielraums mit der Höchstgrenze (Altersgrenze) von 60 Jahren für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr durch den Hamburger Gesetzgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vorläufig kein Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr für über 60jährige möglich

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vorläufig kein Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr für über 60jährige möglich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Altersdiskriminierung - Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr nur bis zum 60. Lebensjahr

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anspruch von über 60-Jährigen in der Freiwilligen Feuerwehr

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr für über 60jährige vorläufig nicht möglich - Allgemeine Altersgrenze soll Gefahr eines altersbedingten Versagens im Feuerwehreinsatz vorbeugen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.02.2012 - 2 B 136.11

    Altersgrenze für Polizeibeamte im Spezialeinsatzkommando; Nachweis, dass ein

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Bei der Festsetzung von Altersgrenzen kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. zu Altersgrenzen für Polizeibeamte BVerfG, Beschl. v. 23.5.2008, NVwZ 2008, 354; zur Altersgrenze für Polizeibeamte im Spezialeinsatzkommando BVerwG, Beschl. v. 20.2.2012, 2 B 136/11, juris; allgemein auch EuGH, Urt. v. 21.7.2011, NVwZ 2011, 1249).

    Zum anderen ist er aufgrund der besonderen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr berechtigt, die Altersgrenze so festzulegen, dass bereits die Möglichkeit einer Gefährdung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2012, 2 B 136/11, juris, zur Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für Polizeibeamte im Spezialeinsatzkommando).

    Zum Teil wird angenommen, dass typischerweise bereits ab dem 40. Lebensjahr mit einem Nachlassen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2012, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.1.2010, NVwZ 2010, 244); jedenfalls dürfte ein erheblicher Leistungsabfall aber für die Zeit zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr anzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1983, BVerfGE 64, 72; Beschl. v. 26.1.2007, GewArch 2007, 149; Beschl. v. 7.8.2007, 1 BvR 1941/07, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.9.2011, EuZW 2011, 751).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Die Bindung des Gesetzgebers ist auch umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und deshalb die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit besteht (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012, InfAuslR 2012, 195; Beschl. v. 21.7.2010, BVerfGE 126, 400; Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).

    Allerdings nimmt das Bundesverfassungsgericht beim personenbezogenen Merkmal der sexuellen Orientierung, das wie das Merkmal des Alters zwar in Art. 21 Abs. 1 EU-Charta, nicht aber in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführt ist, auch unter Hinweis auf Art. 21 EU-Charta eine enge Bindung des Gesetzgebers an mit der Begründung, dieses Persönlichkeitsmerkmal sei mit den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen vergleichbar und es bestehe die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit (Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87; offen gelassen für die Staatsangehörigkeit: Beschl. v. 7.2.2012, InfAuslR 2012, 195).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Die Bindung des Gesetzgebers ist auch umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und deshalb die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit besteht (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012, InfAuslR 2012, 195; Beschl. v. 21.7.2010, BVerfGE 126, 400; Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).

    Allerdings nimmt das Bundesverfassungsgericht beim personenbezogenen Merkmal der sexuellen Orientierung, das wie das Merkmal des Alters zwar in Art. 21 Abs. 1 EU-Charta, nicht aber in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführt ist, auch unter Hinweis auf Art. 21 EU-Charta eine enge Bindung des Gesetzgebers an mit der Begründung, dieses Persönlichkeitsmerkmal sei mit den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen vergleichbar und es bestehe die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit (Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87; offen gelassen für die Staatsangehörigkeit: Beschl. v. 7.2.2012, InfAuslR 2012, 195).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Die Bindung des Gesetzgebers ist auch umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und deshalb die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit besteht (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012, InfAuslR 2012, 195; Beschl. v. 21.7.2010, BVerfGE 126, 400; Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).

    Allerdings nimmt das Bundesverfassungsgericht beim personenbezogenen Merkmal der sexuellen Orientierung, das wie das Merkmal des Alters zwar in Art. 21 Abs. 1 EU-Charta, nicht aber in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführt ist, auch unter Hinweis auf Art. 21 EU-Charta eine enge Bindung des Gesetzgebers an mit der Begründung, dieses Persönlichkeitsmerkmal sei mit den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen vergleichbar und es bestehe die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit (Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87; offen gelassen für die Staatsangehörigkeit: Beschl. v. 7.2.2012, InfAuslR 2012, 195).

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Zum Teil wird angenommen, dass typischerweise bereits ab dem 40. Lebensjahr mit einem Nachlassen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2012, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.1.2010, NVwZ 2010, 244); jedenfalls dürfte ein erheblicher Leistungsabfall aber für die Zeit zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr anzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1983, BVerfGE 64, 72; Beschl. v. 26.1.2007, GewArch 2007, 149; Beschl. v. 7.8.2007, 1 BvR 1941/07, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.9.2011, EuZW 2011, 751).

    Es ist vertretbar und sachgerecht, dass er solche individuelle Überprüfungen nicht als ebenso wirksames Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks ansieht wie eine generelle Altersgrenze ohne Ausnahmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1983, BVerfGE 64, 72).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Zum Teil wird angenommen, dass typischerweise bereits ab dem 40. Lebensjahr mit einem Nachlassen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2012, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.1.2010, NVwZ 2010, 244); jedenfalls dürfte ein erheblicher Leistungsabfall aber für die Zeit zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr anzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1983, BVerfGE 64, 72; Beschl. v. 26.1.2007, GewArch 2007, 149; Beschl. v. 7.8.2007, 1 BvR 1941/07, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.9.2011, EuZW 2011, 751).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Die Bindung des Gesetzgebers ist auch umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und deshalb die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit besteht (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012, InfAuslR 2012, 195; Beschl. v. 21.7.2010, BVerfGE 126, 400; Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Zum Teil wird angenommen, dass typischerweise bereits ab dem 40. Lebensjahr mit einem Nachlassen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2012, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.1.2010, NVwZ 2010, 244); jedenfalls dürfte ein erheblicher Leistungsabfall aber für die Zeit zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr anzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1983, BVerfGE 64, 72; Beschl. v. 26.1.2007, GewArch 2007, 149; Beschl. v. 7.8.2007, 1 BvR 1941/07, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.9.2011, EuZW 2011, 751).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Bei der Festsetzung von Altersgrenzen kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. zu Altersgrenzen für Polizeibeamte BVerfG, Beschl. v. 23.5.2008, NVwZ 2008, 354; zur Altersgrenze für Polizeibeamte im Spezialeinsatzkommando BVerwG, Beschl. v. 20.2.2012, 2 B 136/11, juris; allgemein auch EuGH, Urt. v. 21.7.2011, NVwZ 2011, 1249).
  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12
    Für die Festlegung von Altersgrenzen bedeutet das, dass der Gesetzgeber zum einen auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit noch als gegeben ansieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2008, NVwZ 2008, 1233).
  • BVerfG, 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06

    Keine Verletzung von Art 80 Abs 1 GG durch Übernahme der Altersgrenze von 65

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die Teilnahme von Ärzten an der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2021 - 8 B 536/21

    Dauer der Bestellung als Prüfer für den Sportbootführerschein - Binnen

    vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 Bs 44/12 -, juris Rn. 8 ff. (im Hinblick auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr).

    Die EU-Charta gilt für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" (Art. 51 Abs. 1 EU-Charta), vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 Bs 44/12 -, juris Rn. 6, zu dem die Vorschriften der Sportbootführerscheinverordnung nicht gehören.

  • VG Hamburg, 17.06.2022 - 8 K 3756/18

    Zur Übernahme von Führungsfunktionen in der Freiwilligen Feuerwehr durch einen

    (a) §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG greifen nicht in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit ein, denn die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr stellt keinen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2012, 1 Bs 44/12, n.v., BA S. 5 f.; OVG Münster, Beschl. v. 27.6.2016, 6 A 1227/15, juris Rn. 7).

    Der Ausschluss des Klägers von der Übernahme von Führungsämtern im Ehrenamt stellt keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2012, 1 Bs 44/12, n.v., BA S. 5 f.).

  • VG Lüneburg, 17.02.2022 - 3 B 7/22

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Covid-19; Covid-19-Pandemie; Einseitige

    Da es sich bei der Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr um ein Ehrenamt und nicht um eine berufliche Tätigkeit handelt, führt das Teilnahmeverbot für Ungeimpfte an Einsätzen nicht zu Gehaltseinbußen, hat keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebensführung und stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.5.2012 - 1 Bs 44/12 -, juris Rn. 11).
  • VG Frankfurt/Main, 23.10.2014 - 9 L 2389/14
    3 Abs. 1 lit. a RL 2000/78/EG entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, sodass die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten in richtlinienkonformer Weise auch nicht vom sachlichen Geltungsbereich des AGG erfasst wird (v. Roetteken a.a.O. u. Rn. 12a m.w.N.; OVG Hamburg B. v. 15.12.2012 - 1 Bs 44/12 - AGG-ES B.II.1 § 2 AGG Nr. 11).
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